Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Bio-Verordnung

Wein-, Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenanbau soll neu in der Kompetenz der Zertifizierungsstellen liegen.

Artikel 23a Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Artikel 23a wird total revidiert.

Absatz 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste der Zertifizierungsstellen wird geändert. Die Zertifizierungsstellen werden nun nicht mehr mittels Verfügung des BLW anerkannt, sondern das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen. Dieses Vorgehen entspricht dem Konzept der EU.

Absatz 2: Die Begehren sind beim BLW einzureichen.

Absatz 3: Das BLW prüft die Begehren fachlich. Das WBF erstellt daraufhin eine Liste im Anhang der WBF-Verordnung. Die Liste gibt für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen an. Das BLW erhält die Kompetenz, Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden zu streichen oder hinzufügen und Einträge zu ändern oder zu befristen. Diese Delegationsnorm ist erforderlich, damit die Liste stets möglichst aktuell gehalten und zeitnah geändert werden kann. Rasche Änderungen der Liste sind zum Beispiel erforderlich im Falle der Aufgabe der Geschäftstätigkeit, oder falls eine Stelle aufgrund von Unregelmässigkeiten rasch suspendiert werden muss. Das Verfahren, welches eine Liste in der Verordnung beinhaltet, entspricht neu jenem der EU. Bisher hatte das BLW die einzelnen Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden individuell, auf Gesuch hin und mittels Verfügung zugelassen.

Artikel 24 Kontrollbescheinigung

Die Ausführungen zur Kontrollbescheinigung werden von Artikel 24a in Artikel 24 übernommen. Da die Kontrollbescheinigungen zukünftig elektronisch über TRACES ausgestellt werden, liegt es nahe, in diesem Artikel auch das Informationssystem TRACES neu einzuführen, zu definieren und die Vergabe der Zugangsrechte zu regeln.

Der Vollzug zu TRACES-E-COI obliegt vollständig dem BLW. In den EU-Mitgliedstaaten haben die „zuständigen Behörden“ (das ist in den meisten Fällen der Zoll) eine tragende Rolle im Arbeitsprozess der elektronischen Kontrollbescheinigung: sie prüfen die Sendungen und versehen sie in TRACES mit einem Sichtvermerk. Erst dann ist eine Überführung in den freien Warenverkehr der EU möglich. In der Schweiz haben die 4 Zertifizierungsstellen diese Funktion übernommen.

Artikel 24a wird aufgehoben

Artikel 28 Absatz 1, 2 und 3

Schweizerische Zertifizierungsstellen müssen für die Kontrolltätigkeit im Bereich der Bio-Verordnung, vom BLW zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf Gesuch hin. Um eine Zulassung zu bewirken, müssen die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 und Anhang 1 sowie die Pflichten nach Artikeln 30 – 30e erfüllen. Absatz 3 wird aufgehoben und neu in Absatz 1 integriert. Die bis 31. Dezember 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätigen und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditierten Zertifizierungsstellen gelten mit Inkrafttreten der Verordnung als zugelassen (vgl. Art. 39m Abs. 3). Erfüllt sie die Anforderungen nicht mehr, kann ihre Zulassung gemäss Artikel 32 Absatz 4 suspendiert oder entzogen werden.

Neu wird in Absatz 2 Buchstabe a die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen durch die SAS explizit als Grundanforderung für eine Zulassung durch die zuständige Behörde (BLW) definiert. Mit dieser Anpassung wird die Gleichwertigkeit mit den EU Bestimmungen Art. 27 (4) b und (5) der Verordnung (EU) 834/ 2007 gewahrt. Bei den Buchstaben b – f handelt es sich um bestehendes Recht.

Artikel 29 Absatz 2

Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpassung aufgrund der Änderungen von Artikel 28.

Artikel 32 Absatz 4