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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Art. 5 Biobetriebe

1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:

a. Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 5 (LBV) auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;

b. Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

c. andere Unternehmen als diejenigen nach Buchstabe a, die verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzen oder Nutztierhaltung bodenabhängig herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;

2 Als Biobetriebe gelten zudem andere Unternehmen als diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe a, die verwertbare Erzeugnisse bodenunabhängig herstellen und nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, in Bezug auf die Produktion nach dieser Verordnung

Art. 7Abs. 5-8

5 Die Zertifizierungsstelle kann auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nichtbiologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Biobetrieb anerkennen, wenn diese:

a. als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen räumlich erkennbar und von anderen Produktionsstätten getrennt ist;

b. über ein eigenes Betriebszentrum verfügt;

c. ganzjährig biologisch bewirtschaftet wird und eine oder mehrere Personen beschäftigt;

d. über ein eigenes Betriebsergebnis verfügt;

e. über einen vom übrigen Betrieb auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung unabhängigen, räumlich und zeitlich getrennten Warenfluss verfügt; und

f. sicherstellt, dass sich der Warenfluss zwischen ihr und dem nicht-biologisch bewirtschafteten Betriebsteil nie kreuzt.

6 Vor der Anerkennung holt die Zertifizierungsstelle zu Absatz 5 Buchstabe a – d die schriftliche Stellungnahme des Kantons, in dessen Gebiet der Betrieb liegt, ein.

7 Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 können parallel zur biologischen Produktion auch nicht biologisch produzieren, sofern zwischen den Produktionsbereichen ein getrennter Warenfluss besteht.

8 Für Forschungszwecke kann das WBF einzelnen Betrieben Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

5 SR 910.91