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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

12 Verordnung des BR über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

12.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 160 des Landwirtschaftsgesetzes muss die Einfuhr von in einem europäischen Land zugelassenen Pflanzenschutzmitteln möglich sein, sofern diese gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweisen wie in der Schweiz bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel. Die Pflanzenschutzmittelverordnung PSMV legt auf dieser Grundlage unter dem Stichwort des Parallelhandels von Pflanzenschutzmitteln ein vereinfachtes Verfahren fest für die Einfuhr solcher Produkte.

In manchen Unternehmen, die auf den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln spezialisiert sind,

werden die Produkte umgepackt und umetikettiert. Dabei werden neue Chargennummern generiert, die sich von jenen der Hersteller unterscheiden. Mit dieser Vorgehensweise kann die Rückverfolgbarkeit der Produkte nicht gewährleistet werden, da es auf der Verpackung keinen Hinweis mehr gibt, um die Herkunft des Produkts zu eruieren. Wenn beim Hersteller ein Problem auftritt, haben die Behörden keine Möglichkeit, die betroffenen Produkte, die sich im Umlauf befinden und nicht verwendet werden dürften, zu identifizieren. Das kann schwerwiegende Folgen haben für Landwirtinnen und Landwirte, aber auch für Konsumentinnen und Konsumenten. Die PSMV sollte dahingehend angepasst werden, dass in jedem Fall die Chargennummer des Produkteherstellers auf der Etikette vermerkt werden muss.

Ausserdem wird die Etikette des Importprodukts aufgrund mangelnder Klarheit von Artikel 55 nicht immer unverändert beibehalten. In manchen Unternehmen werden die Produkte mit neuen Etiketten versehen, die Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Gesetzgebung des Exportlandes sowie anderslautende Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Gesetzgebung der Schweiz auf derselben Etikette enthalten. Die PSMV sollte hier umformuliert werden, um mehr Klarheit zu schaffen.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Kennzeichnungsvorschriften der PSMV sollten ergänzt werden, um zu verhindern, dass Pflanzenschutzmittel aus dem Parallelhandel mit einer anderen Chargennummer gekennzeichnet werden können als jener der Originalverpackung des Produkts.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 55 Kennzeichnung

Der Einleitung von Absatz 4 wird ein Satz hinzugefügt, der besagt, dass die Etikette mit derjenigen, die im Ausland verwendet wird, identisch sein muss. Absatz 4 wird um einen Buchstaben e ergänzt: Produkte aus dem Parallelhandel müssen mit der ursprünglichen Chargennummer und dem ursprünglichen Herstellungsdatum gekennzeichnet sein.

Anhang 11 Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln

Punkt 6 muss in der deutschen und der italienischen Fassung zum besseren Verständnis dem französischen Text angepasst werden.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.