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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 55 Abs. 4 Einleitungstext, Bst. c und e und 5
4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen nach den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Etikette muss identisch sein mit derjenigen, die im Ausland verwendet wird. Zudem müssen sie gekennzeichnet sein mit:
c. dem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) gemäss der Stoff-Positivliste nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. November 19972 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);
e. der Chargennummer und dem Herstellungsdatum der Formulierung; bei Produkten, die im Ausland nach Artikel 52 (Parallelhandel) der Verordnung (EU) Nr. 1107/20093 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Produktionsdatum der Formulierung, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 angewendet sind, zu verwenden.
5 Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 Bst. a können die von der Zulassungsstelle abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.
1 SR 916.161
2 SR 814.018
3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1. 2016–......