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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
4 Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone erteilen der Kontrollstelle auf deren Verlangen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.
5 Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden melden der Kontrollstelle unverzüglich sämtliche Massnahmen, die sie aufgrund der von der Kontrollstelle gemeldeten Verstösse ergriffen haben.
6 Das BLW hat auf Verlangen Einsicht in sämtliche relevanten Dokumente kantonaler Behörden, die mit der Bearbeitung von der Kontrollstelle gemeldeten Verstössen beschäftigt sind.
Art. 41 Aufsicht
Die Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des WBF.
Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Die Kantone müssen spätestens ab dem 1. Januar 2019 über ein Informatiksystem verfügen, das den Bestimmungen nach Artikel 30 entspricht. Bis der Kanton die Bestimmungen nach Artikel 30 erfüllt, gelten für die Einkellerin und den Einkellerer die Pflichten nach Artikel 29 in der bisherigen Fassung.
2 Die vom BLW als gleichwertig anerkannten in der Verantwortung der Kantone liegenden Kontrollstellen des Weinhandels können ihre Kontrolltätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Bundesrecht ausführen. Die ihnen bis jetzt unterstellten Betriebe werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 der Kontrollstelle nach Artikel 36 unterstellt.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Eintrag «Œil-de-Perdrix»
Begriffe Begriffsbestimmungen
Œil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung,
hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder enthalten.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.