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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 35 Pflichten der Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
b. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen;
c. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzgebung;
d. die Betriebsgrösse und die Betriebstätigkeit;
e. die Vielfalt der vermarkteten Weine;
f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen;
g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind;
h. jeglichen begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung;
i. mögliche besondere Witterungsbedingungen.
2 Die Kontrollen müssen mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. In Betrieben, die jährlich höchstens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen, müssen die Kontrollen mindestens alle acht Jahre durchgeführt werden.
3 Die Kontrollstelle erhebt amtliche Proben.
4 Sie kann im Beanstandungsfall Produkte beschlagnahmen und deren Verkauf oder deren Abfüllung bis zum Entscheid der zuständigen Behörde für eine Periode von maximal vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses aufschieben.
5 Die Kontrollstelle hat ferner folgende Pflichten:
a. Sie nimmt die Kellerblätter der Kantone nach Artikel 30 sowie allfällige weitere Meldungen entgegen, führt ein Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe und informiert das BLW darüber; die Betriebe müssen über eine der folgenden eindeutigen Nummern identifizierbar sein:
1. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20108 über die Unternehmens-Identifikationsnummer,
2. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19929.
b. Die Kontrollstelle konkretisiert Bestimmungen der vereinfachten Kellerbuchhaltung im Einvernehmen mit dem BLW.