Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 196Fedlex · Vorlage

Art. 5 Abs. 4

4 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie für Tiere der Rindergattung diejenigen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden.

Art. 6 Abs. 3

3 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe c melden.

Art. 7 Abs. 2

2 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung zudem die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeitstagen melden.

Art. 8 Abs. 1bis und 8

1bis Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die Daten nach Absatz 1 sowie die Post- oder Bankverbindung melden.

8 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse (Widerristhöhe) von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

Art. 10 Abs. 1

1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

a. der nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV)4 berechnete Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien:

1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere,

2. Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere;

b. der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);

c. der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);

d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37

4 SR 910.13