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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Artikel 3 Absatz 3 der Schlachtviehverordnung (SV, SR 916.341) schreibt Folgendes vor: „Die
Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung." Mit der zentralen Datenbank ist die Tierverkehrsdatenbank (TVD) gemeint. Eine entsprechende Bestimmung ist für Tiere der Rindergattung in der TVD-Verordnung Anhang 1, Bst. e Ziffer 6 aufgeführt. Für Tiere der Schweine-, Ziegen- und Schafgattungen fehlen die entsprechenden Bestimmungen in der TVD-Verordnung. Diese Lücke wird nun gefüllt. Für die Praxis ändert nichts. Gemäss Schlachtviehverordnung wird die neutrale Qualitätseinstufung nicht in allen Schlachtbetrieben vorgenommen, sondern nur in denjenigen mit mindestens 1200 Schlachteinheiten. Die Ergebnisse der Qualitätseinstufung können nur übermittelt werden, wenn sie erhoben wurden.
14.4 Auswirkungen
14.4.1 Bund
Die Kosten für die Datenlieferung an die OdA Pferdeberufe werden von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank mit 150 Franken pro Stunde verrechnet. Pro Jahr wird mit einem Aufwand von 1 Stunde gerechnet. Aufgrund dieses minimalen Aufwands wird, in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1), auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.
Die Dateneinsicht von Schlachtbetrieben und passausstellenden Stellen sind in der TVD bereits technisch umgesetzt.
Die Kosten für die Anpassung der TVD im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 11 (Anzeige der Gebietszugehörigkeit) belaufen sich auf schätzungsweise maximal CHF 45‘000.-. Diese Kosten werden vom Bund getragen und gehen zu Lasten des BLW-Kredits A200.0001 (Funktionsaufwand – Gesamtbudget)
14.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen weder Kosten noch Mehraufwand.
14.4.3 Volkswirtschaft
Die Volkswirtschaft verspürt keine Auswirkungen.
Die Pflicht für die Equidenhalter, der OdA Pferdeberufe grundsätzlich Berufsbildungsbeiträge auszurichten ist nicht in der TVD-Verordnung geregelt, sondern resultiert aus dem vom Bundesrat per 1. Februar 2016 für allgemeinverbindlich erklärten Reglement über den Bildungsfonds der OdA AgriAliForm (inklusive der OdA Pferdeberufe).
14.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
14.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.