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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Franken

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder

des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunfts-

tierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.—

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tier-

haltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifikati-

onsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Va-

tertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangs-

datums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des

Tiers, pro Meldekarte 5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der

TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des

Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.—

4.3 Bei Equiden:

4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5 der TVD-

Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—

4.3.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr

von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig

eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbe-

stands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisatio-

nen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD-

Verordnung vom 26. Oktober 2011; Pauschale pro Kalenderjahr,

Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem

Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr

nicht in Rechnung gestellt 2.—

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch

die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den

von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollor-

ganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Daten- nach Zeitauswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—