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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
integriert werden können. Hierzu erfolgt eine Datenlieferung in Verantwortung der jeweiligen Systemverantwortlichen der Teilnehmersysteme an die Geschäftsstelle von Agate, welche um die Datenintegration besorgt ist.
Artikel 22a
Privaten Betreibern und Anbietern von Informationssystemen kann das BLW erlauben, bei ihrem Loginprozess auf die authentifizierten Daten des Internetportals Agate zuzugreifen. Gemeint sind hier insbesondere Informationssysteme, die nicht über das Internetportal Agate erreichbar sind, aber die authentifizierten Daten nutzen wollen. Während dem Loginprozess wird die Benutzerin oder der Benutzer auf die Bundesseite weitergeleitet, wo die persönlichen Logindaten eingegeben werden können. Das Internetportal Agate überprüft die notwendigen Identitätsdaten und gibt das Ergebnis (positiv oder negativ) mit den festgelegten Identitätsdaten (z. B. kantonale Personennummer) an das fremde Informationssystem zurück. Dadurch wird der Benutzerin oder dem Benutzer ermöglicht, die Zugangsdaten zum Internetportal Agate auch für Anwendungen zu nutzen, die nicht direkt über das Internetportal Agate erreichbar sind.
Diese Nutzung der bereits authentifizierten Daten soll nur Betreibern von Informationssystemen gewährt werden, welche die gleiche Benutzergruppe wie das Internetportal Agate im Fokus haben. Es sind dies die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben oder Tierhalterinnen und Tierhalter. Das Informationssystem muss diese Personen im Kontext des Betriebsmanagements oder von Melde- oder Aufzeichnungspflichten aufgrund der Agrargesetzgebung massgeblich unterstützen.
Der Betreiber oder Anbieter eines Informationssystems muss ein Gesuch an das BLW richten. Das BLW regelt bei positiver Beurteilung in einem Vertrag die Nutzungsmodalitäten wie beispielsweise die Datenschutzaspekte, die Verfügbarkeit der Services oder die Entschädigung für die erbrachten Leistungen des Bundes.
Artikel 27 Absatz 7
Anlässlich der Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) wurde die Verschiebung der entsprechenden Artikel in der ISVet-V nicht nachgetragen. Die ehemaligen Artikel 15–17 der ISVet-V laufen neu unter Artikel 22–24.
Artikel 27 Absatz 8
Die Information der Gebietszugehörigkeit ist im Vollzug der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnung „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alpverordnung, BAIV; SR 910.19) eine wichtige Grösse. Die BAIV wird von Zertifizierungsstellen (Betriebskontrolle vor Ort) und den Organen der kantonalen Lebensmittelkontrolle nach der Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Vermarktung (Täuschungsschutz) vollzogen. Damit ein Lebensmittel als Berg- oder Alpprodukt deklariert und verkauft werden darf, muss es die jeweiligen Bedingungen der BAIV erfüllen.
Mit dem neuen Absatz 8 wird der zentrale Bezug der benötigten, einzelbetrieblichen Vollzugsinformationen (Bewirtschafterangaben, Gebietszugehörigkeit) aus AGIS, insbesondere für die Zertifizierungsstellen vereinfacht.
Für pflanzliche Produkte ist die Gebietszugehörigkeit des gesamten Betriebes relevant, bei Fleischprodukten kommt jedoch zusätzlich die Aufenthaltsdauer des Tieres im jeweiligen Gebiet gemäss den Bestimmungen der BAIV hinzu. Eine diesbezügliche Regelung wird daher gleichzeitig in der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) vorgeschlagen.
Artikel 27 Absätze 9 und 10
Das BLW kann die in Absatz 9 definierten Daten für Dritte online abrufbar machen, sofern der Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, der Tierhalter oder die Tierhalterin mit dieser Datenweitergabe einver-