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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

standen ist. Es müssen u. a. der Datenbezüger, der Verwendungszweck und der Datenumfang vorgängig bekannt sein. Die praktische Umsetzung soll derart erfolgen, dass pro Datenbezüger sogenannte Datenpakete definiert sind, wobei die Person auf einer spezifischen Internetapplikation pro Datenbezüger ihr Einverständnis für die Datenweitergabe geben kann.

Dritte aus den in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Gruppen können sich für einen Datenbezug qualifizieren.

Buchstabe a) Diese Gruppe von Dritten benötigt die freigegebenen Daten, um den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin beispielsweise in einem der folgenden Belange zu unterstützen:

 Bessere Vermarktung ihrer Produkte über ein anerkanntes Label,

 Versicherung ihrer Produkte vor unvorhersehbarem Schaden (z. B. Viehversicherungen).

Diese Beispiele sollen die Gruppe Dritter besser veranschaulichen, sind aber nicht abschliessend gemeint.

Buchstabe b) Diese Gruppe von Dritten bezieht die freigegebenen Daten, um sie dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin für die weitere Verwendung in einer eigenen Applikation wieder zur Verfügung zu stellen. Der Datenbezug durch diese Gruppe soll eine Vermeidung von mehrfachen Erfassungen identischer Daten durch die in Buchstabe a) genannten Personen bezwecken. So könnte die Person beispielsweise ihre Flächen- oder Tierdaten für eine Anwendung zur Berechnung der Nährstoffbilanz freigeben.

Der interessierte Datenbezüger muss ein Gesuch an das BLW richten. Das BLW regelt bei positiver Beurteilung in einem Vertrag die Nutzungsmodalitäten wie beispielsweise die Datenschutzaspekte, die Verfügbarkeit der Services oder die Entschädigung für die erbrachten Leistungen des Bundes.

Anhang 2 Ziffern 1-4

Ziffern 1 bis 3: Die Titel werden angepasst. Im Rahmen der letzten Revision des Lebensmittelrechts („Largo-Paket“) wurden die Verordnungen der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz aus dem Geltungsbereich der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) entfernt und im Geltungsbereich der neuen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV, SR …) aufgenommen.

Ziffer 2.1: Mit der Ergänzung des Schweregrades eines Verstosses, welcher in einigen Rubriken in Acontrol aufgeführt wird, wird die bisher beispielhafte Aufzählung vervollständigt und präzisiert, so dass die Aufzählung nun abschliessend ist.

Ziffern 3.1 und 3.2: Die veterinärrechtlichen Verwaltungsmassnahmen werden aus Acontrol entfernt (siehe Erläuterungen zu Artikel 6-8). Stattdessen werden in Ziffer 3.1. neu die allgemeinen Verwaltungsmassnahmen aufgenommen. Die bisherige Ziffer 4.3 wird unter Ziffer 3.2 mit redaktionellen Anpassungen aufgenommen.

Ziffer 4: Die bestehenden Ziffern 4.1 und 4.2 werden aufgehoben. Diese Rubriken werden in Acontrol neu so aufgeteilt, dass der Kürzungstyp und die Kategorie direkt aus der Rubrik, welche von einem Mangel betroffen ist, abgelesen werden kann. Die beiden Felder „Kürzungstyp“ und „Kategorie“ werden deshalb aus Acontrol und aus den Rubriken ersatzlos gestrichen, was die Administration der Kürzungen für die Kantone und Kontrollstellen in den EDV-Systemen vereinfacht.

Ziffer 4.3 wird neu unter Ziffer 3.2 aufgeführt.