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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

6.1 Ausgangslage

Mit Investitionshilfen soll die Wirtschaftlichkeit der Betriebe gestärkt werden. Dabei sind Fehlinvestitionen zu vermeiden. In verschiedenen Arbeitsgruppen mit den Kantonen und dem Schweizerischen Bauernverband wurden Massnahmen diskutiert, welche diese Zielsetzungen unterstützen. Zudem hat die Eidgenössische Finanzkontrolle eine umfassende Evaluation der Konzeption, Kosten und Wirksamkeit der Investitionshilfen in der Landwirtschaft1 durchgeführt und vier Empfehlungen zur weiteren Prüfung abgegeben. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfordert teilweise weitergehende Abklärungen oder eine Änderung der Gesetzgebung. Diejenigen Massnahmen, welche auf Stufe Verordnung umgesetzt werden können, wurden in dieser Verordnungsänderung berücksichtigt. Dabei geht es um die Empfehlung 2 „Produktionskosten senken und Wirtschaftlichkeit fördern“ und die Empfehlung 4 „Beitrag zu ökologischen Zielen konkretisieren“.

Die vom BLW im Bericht zum Projekt Administrative Vereinfachungen in der Landwirtschaft“ vom 17. Mai 20162 beschriebenen Vereinfachungen der Strukturverbesserungsmassnahmen werden umgesetzt.

Die heutigen Grundsatzverfügungen und Vereinbarungen nach Artikel 28 bzw. 28a SVV sind relativ verpflichtend formuliert, indem die Mittel für die entsprechenden Projekte (Meliorationen und Projekte zur regionalen Entwicklung) „dem Grundsatz nach zugesichert werden“. Gemäss Weisungen zur Haushalt- und Rechnungsführung der EFV müssen Beiträge, die auf diese Art und Weise grundsatzverfügt bzw. vereinbart werden, neu dem Verpflichtungskredit angerechnet werden, da die heutigen Formulierungen rechtlich den Charakter einer verbindlichen Verpflichtung haben.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe werden folgende Änderungen umgesetzt:

 Die persönlichen Voraussetzungen für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von einzelbetrieblichen Massnahmen werden dahingehend angepasst, dass die heute schon geforderte Grundbildung als Landwirt mit einer höheren Berufsbildung ergänzt werden muss.

 Fehlt die geforderte Ausbildung, so kann mit einer fünf Jahre ausgewiesenen, erfolgreichen Betriebsführung diese Anforderung kompensiert werden.

 Bei der Gewährung einer Starthilfe und bei grossen Investitionsvorhaben muss die strategische Ausrichtung und Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.  Für den Erhalt von Investitionshilfen werden höhere Anforderungen an die vorhandene Liquidität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gestellt. Neu müssen 15 Prozent der Investitionssumme mit Eigenmitteln finanziert werden können und die Rückzahlungsfrist der Investitionskredite wird von 20 auf maximal 15 Jahre reduziert.

 Bei grossen Bauvorhaben sind für Elementgruppen mit einem Volumen von mehr als 150 000 Franken zwingend drei vergleichbare Offerten einzuholen.

 Für die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsführung und die Anforderungen an die Planungsrechnungen wird das BLW in Zusammenarbeit mit den Kantonen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope einheitliche Vorgaben definieren.

Neu sollen in allen Zonen Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele gewährt werden.

Im Weiteren werden administrative Vereinfachungen umgesetzt, indem die Überprüfung der Übernahmebedingungen des Betriebes entfällt, die Anforderungen an das Baurecht vereinfacht werden, die

1 EFK-13469 / inkl. Stellungnahmen / 10. September 2015 / http://www.efk.admin.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=184&Itemid=179&lang=de

2 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/administrative-vereinfachung.html