Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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len unter gewisse Bestimmungen des Gesetzes fallen, wenn es der Schutz der Minderjährigen erfordert oder wenn sie mit nikotinhaltigen Produkten verwechselt werden könnten.

– Die Anpassung der Werbeeinschränkungen an die in den letzten Jahren aufgekommenen Werbeträger: Um Minderjährige besser zu schützen, ist mit dem vorliegenden Vorentwurf ein Werbeverbot für Tabakprodukte und E-Zigaretten in Gratiszeitungen, im Internet und an einigen strategischen Orten in den Verkaufsstellen (z. B. neben Bonbons) vorgesehen.

– Ein Verbot der Abgabe an Minderjährige: Um diese besonders verletzliche Gruppe besser zu schützen, wird für die ganze Schweiz eine einheitliche Altersgrenze festgelegt. Zudem wird die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen geschaffen, um die Einhaltung des Verbots zu überprüfen.

Als wesentliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht sind vorgesehen:

– Eine Zutat kann künftig verwendet werden, wenn sie nicht auf der Liste der verbotenen Zutaten aufgeführt ist.

– Die Verwendung von E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist nicht mehr erlaubt.

Die Nachbarländer haben den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige gemäss dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) bereits verboten. In Bezug auf Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring ist die Schweiz abgesehen von Andorra und Monaco das Land in Europa mit den schwächsten Einschränkungen. Einige Mindestvorgaben des FCTC in diesem Bereich sind im VE-TabPG nicht enthalten. Der vorliegende Vorentwurf ist deshalb trotz des Abgabeverbots von Tabakprodukten an Minderjährige nicht mit den Anforderungen aus dem Übereinkommen vereinbar. Da die Ratifizierung ein Ziel des Bundesrats im Rahmen der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten bleibt, wird dieser die Voraussetzungen für eine Ratifizierung nach der Verabschiedung des TabPG durch das Parlament neu prüfen.

In diesem Vorentwurf nicht enthalten sind die Bestimmungen zur Tabakbesteuerung und zum Passivrauchen. Das im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) enthaltene Verbot von Radio- und Fernsehwerbung für Tabakwaren wird auf alle Produkte ausgeweitet, für die das TabPG gilt. Im Bereich der Werbung haben die Kantone die Möglichkeit, strengere Regelungen vorzusehen.

Die beim ersten Gesetzesentwurf durchgeführte Regulierungsfolgenabschätzung wurde aktualisiert. In dieser Analyse wurde der Schluss gezogen, dass des VE-TabPG ein sehr günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.