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Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 4 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert
Art. 86 Abs. 3 und 4
3 Personen, die über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten verfügen, können, ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit, durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit eines der betreffenden Heimatstaaten unterstellen.
4 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers sind weiterhin zuständig, soweit sich in einem Fall von Absatz 2 oder 3 die Behörden des betreffenden Staates mit seinem Nachlass nicht befassen.
Art. 87 Abs. 1 und 2, erster Satz
1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates mit seinem Nachlass nicht befassen. Die betreffenden Gerichte oder Behörden können ihre Zuständigkeit zusätzlich von der Untätigkeit der Behörden eines oder mehrerer ausländischer Heimatstaaten des Erblassers, des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, des Staates, in dem sie liegen, abhängig machen.
1 ...
2 SR 291