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Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 4 Seiten

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Willensvollstreckers am Nachlass und seiner Verfügungsmacht darüber.

Art. 93

Aufgehoben

Art. 94

4. Letztwillige1 Eine letztwillige Verfügung untersteht dem Recht am Wohnsitz des Verfügungen

Erblassers zur Zeit ihrer Errichtung; ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit.

2 Unterstellt ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den ganzen Nachlass einem seiner Heimatrechte, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.

3 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung einem seiner Heimatrechte unterstellen.

4 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 19614 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.

Art. 95 Randtitel, Abs. 1, 2, 3, 3bis und 4

5. Erbverträge1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses; ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit.

2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass einem seiner Heimatrechte, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.

3 Erbverträge mit zwei oder mehreren Verfügenden müssen dem Wohnsitzrecht beziehungsweise dem bezeichneten Heimatrecht (Abs. 2) jedes Verfügenden entsprechen. Als Erbvertrag gelten auch zwei oder mehrere letztwillige Verfügungen, denen eine verbindliche gegenseitige Vereinbarung der Verfügenden zugrunde liegt.

3bis Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag einem der Heimatrechte des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden unterstellen. Diese Unterstellung fällt nicht dahin, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt des Todes dem jeweiligen Staat nicht mehr angehört hat.

4 Für die Form von Erbverträgen sowie anderer vom Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 19615 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht nicht erfasster Verfügungen von Todes wegen gilt dieses sinngemäss.

4 SR 0.211.312.1

5 SR 0.211.312.1