Vorlage
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 96 Abs. 1 Bst. a, c und d
1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden;
c. wenn sie im Heimatstaat des Erblassers oder in einem seiner Heimatstaaten getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind und der Erblasser seinen Nachlass der Zuständigkeit oder dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte, oder
d. wenn sie im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, in seinem Heimatstaat oder einem seiner Heimatstaaten oder, in Bezug auf einzelne Nachlasswerte, im Staat, in dem diese liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind, soweit sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand und der betreffende Staat sich nicht mit dem Nachlass befasst.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.