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Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 4 Seiten
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2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder, ohne diesbezüglichen Vorbehalt, dem schweizerischen Recht unterstellt hat. ...
Art. 88 Abs. 1
1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Die betreffenden Gerichte oder Behörden können ihre Zuständigkeit zusätzlich von der Untätigkeit der Behörden eines oder mehrerer ausländischer Heimatstaaten des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abhängig machen.
Art. 90 Abs. 2 und 3
2 Personen, die über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten verfügen, können, ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit, durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem der betreffenden Heimatrechte unterstellen. Eine entsprechende Unterstellung wird vermutet, wenn der Erblasser den Nachlass der Zuständigkeit eines der betreffenden Heimatstaaten unterstellt hat (Art. 86 Abs. 3), sofern er diesbezüglich keinen Vorbehalt gemacht hat.
3 Diese Unterstellung fällt nicht dahin, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes dem jeweiligen Staat nicht mehr angehört hat.
Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz und 2
1 ... Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das Sachrecht des betreffenden Staates anzuwenden.
2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seinen Nachlass dem Recht an seinem letzten Wohnsitz oder dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt.
Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der verfahrensrechtlichen Aspekte der Nachlassverwaltung oder Willensvollstreckung sowie der Frage der Berechtigung des Nachlassverwalters oder