Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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– Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien vom 25.4.1934, Art 8.100
– Vertrag mit den Vereinigte Staaten von Nordamerika vom 25.11.1850, Art. V und VI.101
5.3 Datenschutz
Unter dem Gesichtspunkt der Bearbeitung von Personendaten hat die vorliegende Teilrevision weder faktische noch rechtliche Auswirkungen. Die für die schweizerischen Erbschaftsbehörden geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
100SR 0.142.114.362.
101SR 0.142.113.361. Art. VIII der Konsular-Übereinkunft zwischen der Schweiz und
Portugal vom 27. August 1883 tangiert ebenfalls das Erbrecht, äussert sich aber nur zu Sicherungsmassnahmen. Art. IV des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland vom 6. September 1855 (0.142.113.671) verlangt lediglich die Gleichbehandlung von Angehörigen der beiden Vertragsstaaten in Erbangelegenheiten.