Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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einem x-beliebigen Staat begründen, sofern die Rechtswahl nach dem Recht des letzten Wohnsitzes gültig ist und der Staat des gewählten Rechts sich selbst als zuständig betrachtet. Demgegenüber wird eine direkte Prorogation zugunsten eines ausländischen Staates im Rahmen der Anerkennung nicht berücksichtigt, was schlecht zusammenpasst. Vorliegend wird daher eine Lösung vorgeschlagen, die eher auf der Linie des restriktiven Ansatzes im Schrifttum86 liegt. Danach soll das gewählte Recht für die Frage der Zuständigkeit des betroffenen ausländischen Staates nur noch dann relevant sein, wenn es sich dabei um das Recht eines der Heimatsstaaten des Erblassers oder der Erblasserin handelt. Gleichzeitig soll neu auch eine direkte Prorogation zugunsten eines der Heimatstaaten berücksichtigt werden, was sich schon aufgrund des vorgeschlagenen neuen Artikel 86 Absatz 3 aufdrängt. Die Berücksichtigung der in Artikel 86 Absatz 3 vorgesehenen Prorogationsmöglichkeit im Rahmen von Artikel 96 war unter den sich schriftlich äussernden Experten nahezu unbestritten. Auf redaktioneller Ebene werden diese Neuerungen nun dahin gehend umgesetzt, dass der das gewählte Recht betreffende Passus in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und Artikel 96 um einen neuen Buchstaben c ergänzt wird, der die Anerkennung von Rechtsakten des Heimatstaats bzw. der Heimatstaaten des Erblassers oder der Erblasserin regelt.

Anerkannt werden sollen nur Rechtsakte, die im betreffenden Heimatstaat ergangen sind, nicht auch solche die dort anerkannt werden. Der in Buchstabe a gestrichene Teil wird insofern nur teilweise in den neuen Buchstaben c aufgenommen. Die Expertengruppe war der Auffassung, dass Ausnahmen vom dem 6. IPRG-Kapitel zugrundeliegenden Grundsatz, wonach die Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin für die Behandlung des Nachlasses zuständig sein sollen, restriktiv zu handhaben sind.

Art. 96 Abs. 1 Bst. d IPRG

Rechtsakte aus einem Heimatsstaat der verstorbenen Person sollen im Übrigen dann anerkannt werden, wenn Letztere ihren Wohnsitz im Ausland hatte und der betreffende Staat sich nicht mit dem Nachlass befasst. Dasselbe gilt für Rechtsakte aus dem Staat eines allfälligen nicht mit dem Wohnsitz zusammenfallenden letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers oder der Erblasserin oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, aus dem Staat, in dem sie liegen. Für Grundstücke bleibt allerdings Buchstabe b massgebend.

Diese Regelung ist als Ergänzung zu den neugefassten Artikeln 87 Absatz 1 und 88 Absatz 1 gedacht. Sie erlaubt die Vermeidung gewisser positiver Kompetenzkonflikte mit den EuErbVO-Mitgliedstaaten und verschiedenen Drittstaaten (vgl. oben, zu Art. 87 Abs. 1) unter gleichzeitiger Wahrung des erwähnten Grundsatzes der Zuständigkeit der Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin. Eine weitergehende Anerkennung der Zuständigkeit des Heimatstaates wurde in der Expertengruppe diskutiert und schliesslich verworfen.

In der schriftlichen Expertenkonsultation war die vollumfängliche Anerkennung der Zuständigkeit der Behörden des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaates der ver-

86 Vgl. etwa BUCHER, CR-LDIP/CL, a.a.O., N 2 zu Art. 96.