Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201696 über die Legislaturplanung 2015-2019 nicht angekündigt.
4 Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen
Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt ist dem Bereich des Privat- und Zivilprozessrechts zuzuordnen. Es begründet keine neuen Staatsaufgaben. Darüber hinaus bleibt auch die bestehende Organisationsordnung unberührt. Nennenswerte Auswirkungen auf die Geschäftslast der einzelnen Behörden sind ebenfalls nicht zu erwarten. Andererseits werden die Bürgerinnen und Bürger von mehr Rechtssicherheit und Gestaltungsfreiheit profitieren.
Ein Mehr an Rechtsicherheit ist grundsätzlich auch im Interesse der Volkswirtschaft. Nennenswerte Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind allerdings vorliegend nicht zu erwarten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Erlassform und Verfassungsmässigkeit
Das vorliegende Rechtssetzungsprojekt schlägt Anpassungen eines bestehenden Gesetzes (des IPRG) vor, das sich auf Artikel 54 und 122 der Bundesverfassung (Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten bzw. für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts)97 abstützt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Artikel 1 Absatz 2 IPRG behält völkerrechtliche Verträge vor.
Zurzeit sind folgende erbrechtlich relevanten Staatsverträge (die gewisse Aspekte des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit in binationalen Erbfällen regeln) in Kraft:
– Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen mit Griechenland vom 1.12.1927, Art. 10.98
– Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien vom 22.7.1868, Art. 17 und Protokoll Art. IV.99
96 BBl 2016 5138.
97 Bzw. auf die Vorgängerbestimmungen in der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
98 SR 0.142.113.721.
99 SR 0.142.114.541 und 0.142.114.541.1