Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Eigentümerstellung der betreffenden Person.90 Im Übrigen ist auf Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und 4 und Buchstabe b Ziffer 3 der Grundbuchverordnung (GBV)91 zu verweisen, aus denen indirekt hervorgeht, dass ein executor oder administrator (in der GBV "Zwischenberechtigter" genannt) als Eigentümer im Grundbuch einzutragen ist.92
In einer weiteren Stellungnahme wurde angeregt, im Rahmen der vorliegenden Revision auch offene Fragen zur regeln, die sich in Zusammenhang mit der Ausstellung oder Anerkennung von Erbfolgezeugnissen stellen, insbesondere in Bezug auf die Rechtshängigkeit und das anwendbare Recht. In der Expertengruppe wurde diesbezüglich die Ergänzung von Artikel 96 um einen Artikel 96a geprüft und schliesslich verworfen.
Hinsichtlich der Frage der Rechtshängigkeit wird im vorliegenden Bericht von folgender Rechtslage ausgegangen: Artikel 96 ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 25 ff. IPRG auszulegen. Damit gelten 27 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31, wonach einer ausländischen Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anerkennung u.a. dann zu versagen ist, wenn über denselben Gegenstand zuerst ein Verfahren in der Schweiz eingeleitet worden ist. Der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist dabei in Anlehnung an Artikel 62 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)93 mit dem Zeitpunkt der Einreichung des einschlägigen Gesuchs gleichzusetzen.94 Im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist entgegen verschiedenen Lehrmeinungen Artikel 537 Absatz 1 ZGB, wonach der Erbgang durch den Tod des Erblassers eröffnet wird. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung ist diese Bestimmung rein materiell-rechtlich und nicht prozessual zu verstehen.95
Die Expertengruppe sieht keinen Korrekturbedarf bei der Rechtslage, wie sie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt. Besteht eine ordentliche (und nicht bloss subsidiäre) Zuständigkeit der Schweiz für den Nachlass, kann ein ausländisches Erbfolgezeugnis nur anerkannt werden, wenn es aus einem allfälligen ausländischen Heimatstaat der verstorbenen Person stammt und diese ihren Nachlass dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte (vgl. oben, zu Art. 96 Abs. 1 Bst. c IPRG). Das Erbfolgezeugnis würde in diesem Fall in dem Staat ausgestellt, nach dessen Recht sich die Erbfolge bestimmt, was durchaus sinnvoll erscheint.
Zur Frage des auf Erbfolgezeugnisse anwendbaren Rechts sei auf die Ausführungen oben unter "Art. 92 IPRG, verworfene Ergänzung" verwiesen.
90Es geht hier um die grundsätzliche Eigentümerstellung. Für die Frage des Rechtsüber-
gangs an den einzelnen Nachlasswerten gelten besondere Regeln, die im vorliegenden Zusammenhang nicht interessieren. Die besagte Eigentümerstellung ergibt sich zusätzlich aus Art. 92 Abs. 2 (in der vorliegend vorgeschlagenen Fassung).
91 SR 211.432.1.
92 Die Bundesverwaltung prüft zurzeit, ob diese Regelung auch in Art. 65 GBV verankert werden sollte.
93 SR 272.
94 Vgl. BERTI/DROESE, Basler Kommentar IPRG, a.a.O., N 17 zu Art. 9.
95 In diesem Sinne auch BONOMI, La circulation internationale des certificats d'héritiers, in: Journée de droit successorale 2017, Bern 2017, S. 107 ff., Rz. 110 m. Hinw.