Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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storbenen Person zur Debatte gestellt worden. Die Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen erachtete eine entsprechende Lösung als sinnvoll. Der Expertengruppe ging jedoch eine solche Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzstaates zu weit.

Zur Frage einer weitergehenden Anerkennung der Zuständigkeit der Behörden des Lagestaats sei auf die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 96 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IPRG verwiesen.

Art. 96 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IPRG

Für den Fall, dass der Nachlass ein ausländisches Grundstück mitumfasst, werden nach dem geltenden Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b auch Rechtsakte anerkannt, die aus dem betreffenden Lagestaat stammen oder dort anerkannt werden. Beansprucht der besagte Staat die ausschliessliche Zuständigkeit, werden nur seine Rechtsakte anerkannt (Abs. 2).

In der schriftlichen Expertenkonsultation wurde die Option zur Debatte gestellt, diese Regeln auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Die Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen sprach sich in der Folge dagegen aus; ebenso die Expertengruppe. Es kann hier auf die Erwägungen in den Bemerkungen zu Artikel 86 Absatz 2 verwiesen werden.

Im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 Bst. d soll nun aber die Zuständigkeit des Lagestaats von beweglichem Vermögen unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden (siehe oben).

Weitere diskutierte Revisionsoptionen in Zusammenhang mit Art. 96 IPRG

In einer der schriftlichen Expertenstellungnahmen wurde als weitere mögliche Revisionsoption die Überprüfung der Nennung von "Urkunden" und der "Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass" in der Auflistung der Anerkennungsobjekte im Hauptsatz von Artikel 96 Absatz 1 genannt. In diesem Punkt bestehen in der Tat Unklarheiten. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob es "Rechte" im fraglichen Passus wirklich braucht.87 Jedoch liegen keine Hinweise auf praktische Probleme vor, die sich daraus ergeben würden. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass bei einer Streichung des Passus "Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass" der Eindruck einer materiellen Änderung entstünde, was neue Verwirrung stiften würde.

In einer anderen Stellungnahme wurde vorgeschlagen, die Anerkennung der Eigentümerstellung eines executor oder administrator aus einem Common-law-Staat zu normieren.88 Die Anerkennung der gerichtlichen Bestätigung bzw. gerichtlichen Einsetzung eines executor oder administrator wird jedoch vom geltenden Artikel 96 bereits erfasst.89 Eine entsprechende Anerkennung beinhaltet auch die Übernahme der mit dem betreffenden Amt verbundenen Rechtswirkungen, einschliesslich der

87 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 5 zu Art. 96 mit Hinw., und BUCHER, CR-LDIP/CL, a.a.O., N 7 zu Art. 96.

88 Im common law wird der executor oder administrator Trustee des Nachlasses.

89 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 4 zu Art. 96.