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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 68 Abs. 2

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Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird:

a. aus Geldspielgewinnen (Art. 41 Abs. 3 und 60 Abs. 2) oder Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 41bis Abs. 3 und 60 Abs. 2) stammt;

b. aus Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse stammt, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).