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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Geldspielgesetz vom 29. September 20171 (BGS),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)

Als Geldspiele im privaten Kreis gelten Geldspiele, die:

a. weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt werden;

b. eine kleine Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen, zwischen denen unabhängig vom Spiel eine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht; und

c. tiefe Einsätze und Gewinnmöglichkeiten aufweisen.

Art. 2 Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS)

An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpotsysteme.

Art. 3 Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. g BGS)

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt namentlich vor, wenn es folgende Merkmale aufweist:

a. geschickte Spielerinnen und Spieler über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen können als weniger geschickte;

SR ..........

1 SR ... 2018–......