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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Geldspielgesetz vom 29. September 20171 (BGS),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)
Als Geldspiele im privaten Kreis gelten Geldspiele, die:
a. weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt werden;
b. eine kleine Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen, zwischen denen unabhängig vom Spiel eine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht; und
c. tiefe Einsätze und Gewinnmöglichkeiten aufweisen.
Art. 2 Spielbankenspiele
(Art. 3 Bst. g BGS)
An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpotsysteme.
Art. 3 Geschicklichkeitsspiele
(Art. 3 Bst. g BGS)
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt namentlich vor, wenn es folgende Merkmale aufweist:
a. geschickte Spielerinnen und Spieler über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen können als weniger geschickte;
SR ..........
1 SR ... 2018–......