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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
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Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
vom …
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG) und die Artikel 67 Absatz 4 und 68 Absatz 4 des Geldspielgesetzes vom 29.
September 20172 (BGS),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, wie die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS (Veranstalterinnen) die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG.
2Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die maximale Höhe der einzelnen Spieleinsätze 5 Franken und die maximale Gewinnmöglichkeit 5000 Franken nicht übersteigen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Geschäftsbeziehung: alle Kassageschäfte und alle dauernden Geschäftsbeziehungen;
SR ..........
1 SR 955.0
2 SR ... 2018–......