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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

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Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)

vom …

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG) und die Artikel 67 Absatz 4 und 68 Absatz 4 des Geldspielgesetzes vom 29.

September 20172 (BGS),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, wie die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS (Veranstalterinnen) die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.

Art. 2 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG.

2Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die maximale Höhe der einzelnen Spieleinsätze 5 Franken und die maximale Gewinnmöglichkeit 5000 Franken nicht übersteigen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. Geschäftsbeziehung: alle Kassageschäfte und alle dauernden Geschäftsbeziehungen;

SR ..........

1 SR 955.0

2 SR ... 2018–......