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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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Art. 41 Randtitel und Abs. 1
1. Gewinne aus1 Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geld-Geldspielen
spielen von über 1 Million Franken zu berechnen. Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
Art. 41bis
2. Gewinne aus1 Die Steuer ist auf den einzelnen Gewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien Lotterien und
Geschicklich- und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen. Sie ist aufgrunda
keitsspielen zur der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unauf-Verkaufsförde-
rung gefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
2Auf dem amtlichen Formular sind anzugeben:
a. der Name oder die Firma und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters;
b. die Bezeichnung der Veranstaltung;
c. die Zahl der Serien;
d. für jede Serie gesondert:
1. die Gewinnsumme,
2. die Zahl der Lose,
3. die Zahl der Gewinne, und
4. der Gesamtbetrag der Gewinne;
e. die Durchführungsfrist;
f. der Ziehungstermin;
g. die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen.
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Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
Art. 60 Randtitel und Abs. 2
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4. Mehrheit von Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrech-Anspruchsbe- nungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie bzw. eines rechtigten (In-
vestment-Klub, Geschicklichkeitsspiels zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von Geldspiele,
Lotterien und allen Teilnehmenden nach Massgabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Geschicklich- Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 41 Abs. 3) unterkeitsspiele zur
Verkaufsförde- zeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung rung, Versiche- enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilnehmenden rungsleistung)
im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.