Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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UNO gemäss den UNO-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten (Leitprinzip Nr. 26).234
5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 401a Absatz 2 VE-ZPO wird der Bundesrat befugt, unter Einbezug der Kantone und Gerichte die Grundsätze und Modalitäten der Ermittlung der Statistik und Geschäftszahlen gemäss Absatz 1 festzulegen; er kann die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen. Im Übrigen werden mit der Vorlage keine Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert.
5.5 Datenschutz
Unter dem Gesichtspunkt der Bearbeitung von Personendaten hat die vorliegende Anpassung der ZPO sowie weiterer Bundesgesetze keine Auswirkungen.
Umgekehrt führt die vorgesehene Anpassung und Erweiterung der Verbandsklage dazu, dass auch Verletzungen des Datenschutzgesetzes vermehrt und einfacher auch kollektiv durchgesetzt werden können (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 89 f. VE-ZPO vorne), wie dies gerade für den Datenschutz bereits spezifisch gefordert wurde.235
234 Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, Resolution A/HRC/RES/17/4 vom 16. Juni 2011 (deutsche Übersetzung der UNO-Leitprinzipien abrufbar unter: http://www.skmr.ch/cms/upload/pdf/140522_leitprinzipien_wirtschaft_und_menschenrec hte.pdf).
235 Vgl. Mo. Schwaab 13.3052 «Recht zur Sammelklage bei Datenschutzverletzungen, insbesondere im Internet».