Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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verwirklichtes Privatrecht erfüllt letztlich seine Aufgabe als gesellschaftliches Ordnungsinstrument.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016230 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016231 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage sieht Anpassungen der geltenden ZPO vor, die sich auf Artikel 122 BV (Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts) abstützt, sowie weiterer geltender, verfassungsmässiger Bundesgesetze.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Für die Schweiz bestehen im Bereich des Zivilprozessrechts mit Ausnahme bilateraler und multinationaler Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung – vorab in Zivil- und Handelssachen mit dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) – zurzeit keine verbindlichen internationalen Verpflichtungen.

Teilweise ergeben sich jedoch aus den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte im Bereich des Diskriminierungsschutzes gewisse Anforderungen. So hat der zuständige Kommissar für Menschenrechte des Europarats in seinem Evaluations- und Länderbericht vom 17. Oktober 2017 der Schweiz unter anderem empfohlen, eine Verbands- oder Organisationsklage für alle Formen und Fälle von Diskriminierung in allen Lebensbereichen vorzusehen.232 Mit den vorgeschlagenen Anpassungen und Neuerungen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes entspricht die Vorlage insbesondere den Empfehlungen Nr. 39 und 42 des Ministerkomitees des Europarats zu Menschenrechten und Wirtschaft vom 2. März 2016233 und erfüllt auch die Erwartungen der

230 BBl 2016 1105

231 BBl 2016 5183

232 Bericht des Menschenrechtskommissars Nils Muižnieks vom 17. Oktober 2017 im Anschluss an seinen Besuch in der Schweiz vom 22. bis 24. Mai 2017, Ziff. 38.

233 Empfehlungen CM/Rec(2016)3 des Ministerkomitees des Europarats zu Menschenrechten und Wirtschaft vom 2. März 2016.