Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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und Kantonen zusätzliche Kompetenz und Aufgaben zukommen (vgl. Art. 401a VE-ZPO und die Erläuterungen dazu vorne), werden dem Bund mittelbar zusätzliche Ausgaben entstehen; sie können derzeit nicht quantifiziert werden. Sie können aber im Rahmen der verfügbaren Mittel von den zuständigen Stellen und Behörden finanziell und personell getragen werden.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf die Kantone:
– Wie nach geltendem Recht ist die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Auch wenn mit den vorliegenden Anpassungen bewusst nicht direkt in die bewährte kantonale Organisation eingegriffen werden soll, kann sich daraus mittelbar Anpassungsbedarf in den Kantonen in Bezug auf die Gerichts- und Behördenorganisation ergeben, zum Beispiel in Bezug auf die Schlichtungsbehörden oder in den Kantonen mit einem Handelsgericht.
– Die Kantone werden ihre Gerichtsverfassungs- oder -organisationsgesetze in verschiedener Hinsicht anpassen müssen. Dabei geht es um Anpassungen in Bezug auf die Regelung der sachlichen Zuständigkeit, vorab in Bezug auf die angepasste und erweiterte Verbandsklage (vgl. Art. 89 und 89a VE-ZPO) und das neu geschaffene Gruppenvergleichsverfahren (vgl. Art. 352a– 352k VE-ZPO). Für beides ist neu eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen (vgl. Art. 5 Bst. j und k VE-ZPO).
– Vorgeschlagen wird die Anpassung der Regelung über die maximale Höhe der Gerichtskostenvorschüsse (vgl. Art. 98 VE-ZPO) und die Liquidation der Prozesskosten (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 VE-ZPO). Dies wird zumindest mittelbar finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben, soweit damit einerseits die Gerichtskostenvorschüsse in der Praxis nach der klaren Erwartung deutlich geringer ausfallen werden und andererseits sich die Kantone bei der Liquidation der Gerichtskosten nicht direkt aus den Vorschüssen schadlos halten können. Dies ist jedoch nicht zu vermeiden, will man den Parteien über die unvermeidbaren Prozess- und Prozesskostenrisiken eines Zivilprozesses hinaus zumindest vom Insolvenzrisiko für die Gerichtskosten entlasten, wie dies bereits bei der Schaffung der ZPO ursprünglich die Absicht war. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich weder insgesamt noch für den einzelnen Kanton quantifizieren oder prognostizieren. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Ausfälle der Kantone für nicht oder nicht rechtzeitig bezahlte Gerichtskosten mit einem effizienten Inkassosystem markant senken lassen.
– Neu sollen die Kantone und ihre Gerichte von Bundesrechts wegen gemeinsam mit dem Bund für genügende statistische Grundlagen und Geschäftszahlen sorgen (vgl. Art. 401a VE-ZPO). In diesem Bereich ist mit einem gewis-