Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Natur des Gruppenvergleichsverfahrens als Verfahren zur kollektiven Streiterledigung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Einigung Rechnung getragen. Wie bei der Verbandsklage (Abs. 2) ist diese Zuständigkeit nicht zwingend, was gerade auch der einvernehmlichen Natur des Gruppenvergleichsverfahrens entspricht, in dem die Parteien gestützt auf eine Vereinbarung (Art. 5 IPRG) auch an andere Gerichte gelangen können; eine Einlassung kommt hier angesichts des gemeinsamen Antrags (vgl. dazu vorne Art. 352c VE-ZPO) aller Parteien nicht in Betracht.

2.2.9 Mitwirkungsgesetz

Art. 15 Abs. 2

Das bisherige spezialgesetzliche Verbandsklagerecht nach Artikel 15 Absatz 2 Mitwirkungsgesetz227 soll erweitert und entsprechend den Änderungen von Artikel 89 und 89a VE-ZPO angepasst und harmonisiert werden: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollen unter den gleichen Voraussetzungen gemäss Artikel 89 und 89a VE-ZPO Verbandsklage erheben können. Neu sind damit im Unterschied zum geltenden Recht nicht nur Feststellungsklagen, sondern sämtliche Klagearten gemäss Artikel 89 Absatz 2 sowie Artikel 89a VE-ZPO zulässig.

2.2.10 Entsendegesetz (EntsG)

Art. 11

Die spezialgesetzliche Bestimmung zu einer besonderen, lediglich auf Feststellung lautenden Verbandsklage im Entsendegesetz soll zugunsten der allgemeinen Verbandsklage nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO aufgehoben werden; neu sind damit auch im Geltungsbereich des Entsendegesetzes (EntsG)228 Verbandsklagen unter den allgemeinen Voraussetzungen und Regeln zulässig; sie sind damit insbesondere nicht nur auf Feststellung möglich.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Soweit dem Bund im Bereich der Statistik und der Geschäftszahlen aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Verankerung dieser Gemeinschaftsaufgabe von Bund

227 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember 1993 (Mitwirkungsgesetz); SR 822.14.

228 Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG); SR 823.20.