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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Die Zivilprozessordnung2 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Urteilsvorschlag» durch «Entscheidvorschlag» ersetzt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. j und k

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

j. Verbandsklagen nach den Artikeln 89 und 89a;

k. Gruppenvergleichsverfahren nach den Artikeln 352a–352k.

Art. 6 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3, 6 und 7

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

c. die Parteien als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober

...

1 BBl ...

2 SR 272 2018–......