Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
für Mietzinserhöhungen nach Bauarbeiten besteht. Dazu könnte zum Beispiel der Mechanismus herangezogen werden, der mit der genferischen Loi sur les démolitions, transformations et rénovations de maisons d’habitation (LDTR) eingeführt wurde. Denn ein System, das auf freiwilligen Massnahmen der Mieter beruht, ist vor allem aufgrund der Verfahrenskosten nicht zielführend.
6.66 Evaluation der Bestimmungen über den kollektiven Rechtsschutz
Ein Teilnehmer1012schlägt eine Regelung vor, wonach die neuen Vorschriften über den kollektiven Rechtsschutz evaluiert werden. Gemäss dieser Bestimmung würde das EJPD fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision einen Evaluationsbericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen in Bezug auf diese neuen Vorschriften und gegebenenfalls deren Aufhebung vorlegen.
6.67 Verbandsklage in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
Ein Teilnehmer schlägt vor, die Voraussetzungen der Verbandsklagen für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene auf jene abzustimmen, die für das Privatrecht erlassen werden.1013
6.68 Klageberechtigung der Gewerkschaften in allen Bereichen des Arbeitsrechts
Ein Teilnehmer1014verlangt, dass die Klageberechtigung der Gewerkschaften über die ZPO hinaus im gesamten Arbeitsrecht anerkannt wird.
6.69 Erfolgsabhängige Honorare
In diesem Punkt besteht aus Sicht zweier Teilnehmer1015Regelungsbedarf, um insbesondere die Möglichkeiten zur Finanzierung von Verbandsklagen oder Einzelklagen zu erweitern. Erwähnt wird diese Möglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit der – als nicht angebracht erachteten – vorgeschlagenen Aufklärungspflicht des Gerichts gemäss Artikel 97.1016
6.70 Erbrecht
Ein Teilnehmer1017schlägt Massnahmen vor, um die Verfahren für die Erben besser zugänglich zu machen und letztlich die Erbschleicherei zu bekämpfen. Vorgeschlagen werden daher die sofortige Auszahlung der Pflichtteile an die Erben nach dem Tod des Erblassers, die Möglichkeit der kostengünstigen Anzeigeerstattung ohne Anwalt sowie Anstrengungen zur Sicherstellung der Qualität bei der Fallbearbeitung seitens der Behörde. Zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort, die in Artikel 28 Absatz 2 ZPO vorgesehen ist, wird vorgeschlagen, dass der Bund verbindliche Anweisungen erlässt.
7 Bemerkungen zum erläuternden Bericht
Verschiedene Bemerkungen sind zu den Ausführungen im erläuternden Bericht eingegangen. Sie wurden in einer gesonderten Tabelle zusammengestellt, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/aenderungzpo/auswertung-d.pdf.
101 2 KMU-Forum
101 3 SKG
101 4 SGB
101 5 Nivalion, SGHVR
101 6 SGHVR
101 7 SVgE