Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

System, das in verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen vorgesehen war, ist viel flexibler und lässt sich auf den Einzelfall abstimmen.

Ein anderer Teilnehmer1004schlägt vor, für alle Berufungs-, Beschwerde- und Antwortfristen eine Frist von 30 Tagen vorzusehen.

6.59 Abweisung der unbegründeten Berufung oder Beschwerde (Art. 312 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO)

Ein Kanton1005schlägt vor, unbegründete Berufungen oder Beschwerden ohne Antwort der Gegenpartei abzuweisen, und dieses Vorgehen im Unterschied zum geltenden Recht nicht nur auf offensichtlich unbegründete Berufungen zu beschränken. Dies trägt zu einer beförderlichen Prozessführung bei und ist im Interesse der Berufungsgegenpartei.

6.60 Hinfälligkeit der Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 2 Bst. b ZPO)

Zwei Teilnehmer1006weisen darauf hin, dass Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe b ZPO keine Berechtigung hat, da eine offensichtlich unbegründete Berufung der Gegenpartei nicht zugestellt wird (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und deshalb auch keine Anschlussberufung erhoben werden kann.

6.61 Formulierung von Art. 315 Abs. 2 und 3 ZPO

Aus Sicht eines Kantons1007kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, da sie von Gesetzes wegen eintritt. Daher sollte Absatz 3 richtigerweise wie folgt lauten: «Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die Vollstreckbarkeit nicht vorzeitig bewilligt werden.» Oder Absatz 3 ist zu streichen und Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen, ausgenommen bei der Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid.»

6.62 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Ansprüche (Art. 354 ZPO)

Ein Teilnehmer1008schlägt vor, in Streitigkeiten über internationale Arbeitsvertragsverhältnisse die Möglichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit für jene Ansprüche auszuschliessen, auf die der Arbeitnehmer gemäss Artikel 341 OR nicht verzichten kann, wie dies für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit gilt.

6.63 Vollstreckung der Urteile über die Ausweisung von Mietern

Es muss ein Schutz geschaffen werden, damit das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen und dem Mieter Zeit einräumen kann, um eine Ersatzwohnung zu finden.1009

6.64 Elektronische Kommunikation; Projekt Justitia 4.0

Eine Partei1010weist auf die Bedeutung der Entwicklung der elektronischen Kommunikation hin und fordert, dass das Projekt Justitia 4.0 mit hoher Priorisierung vorangetrieben wird.

6.65 Staatliche Kontrolle im Mietrecht

Gemäss einem Teilnehmer1011wäre es wünschenswert, ein System zur staatlichen Kontrolle missbräuchlicher Mieten und Zinsen nach dem Modell vorzusehen, das in mehreren Kantonen

100 4 SAV 1005 ZH

100 6 ZH; SVR 1007 BL

100 8 SGB

100 9 SMV

101 0 glp

101 1 SMV