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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.44 Replik und Duplik sowie zweite Vorträge (Art. 228 Abs. 2 und Art. 232 Abs. 1 ZPO)

Die Replik und Duplik sowie die zweiten Vorträge können im Hinblick auf die Straffung des Verfahrens aufgehoben werden.987 Das rechtliche Gehör und das Replikrecht gelten ohnehin.

6.45 Novenrecht im ordentlichen Verfahren (Art. 229 ZPO)

Ein Teilnehmer988 schlägt vor, die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im ordentlichen Verfahren zu überdenken. Die geltende Regelung ist äusserst streng, denn oft lädt das Gericht nach zwei Schriftenwechseln zur Hauptverhandlung. Die Parteien haben somit keine Möglichkeit, in der Hauptverhandlung neue Tatsachen oder Beweismittel mündlich vorzutragen. Dies benachteiligt vor allem nicht anwaltlich vertretene Parteien, die sich nicht gewohnt sind, präzise und umfassende Schriften zu verfassen. Diese Möglichkeit sollte gewährt werden, wobei zusätzlich vorzusehen, dass einer Partei die Kosten auferlegt werden, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel absichtlich für die Hauptverhandlung zurückhält.

6.46 Inhalt der Entscheidgründe

Ein Teilnehmer989 bedauert, dass die ZPO keine Bestimmung zum Inhalt der Entscheidgründe enthält. Dies hat zur Folge, dass die Gerichte heute sehr lange Entscheide verfassen, um sicherzustellen, dass der Entscheid nicht von einer oberen Instanz wegen mangelhafter Begründung aufgehoben wird. Ein erheblicher Teil dieser Entscheide ist für die Parteien jedoch nicht zweckdienlich. Mit einer Regelung im Gesetz liesse sich die Situation klären. In Anlehnung an das deutsche Recht könnten die Entscheidgründe gemäss einem neuen Artikel 238a ZPO Folgendes umfassen: die Anträge der Parteien, eine kurze Darstellung der Prozessgeschichte, den unbestrittenen Sachverhalt und die bestrittenen Tatsachenbehauptungen, die rechtlichen Erwägungen sowie die Beweiswürdigung, soweit der rechtserhebliche Sachverhalt strittig ist oder von Amtes wegen festzustellen ist.

6.47 Rechtsmittelinstanzen: Begründung der Entscheide (Art. 239 in Verbindung mit Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 ZPO)

Mehrere Teilnehmer990 schlagen vor, die Rechtsmittelinstanzen von der Begründung ihrer Entscheide zu befreien, indem Artikel 239 Absatz 1 und 2 ZPO wie auf die erstinstanzlichen Gerichte auch auf sie angewandt wird oder indem eine ähnliche Regelung vorgesehen wird. Die geltende Regelung verursacht einen hohen Arbeitsaufwand.

6.48 Entscheid bei Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO)

Ein Teilnehmer991 schlägt vor, Artikel 242 ZPO dahingehend anzupassen, dass aus dem Wortlaut ausdrücklich hervorgeht, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit einen berufungs- oder beschwerdefähigen Entscheid erlässt. Auch der ungenaue Gliederungstitel des 6. Kapitels sollte angepasst und der Begriff «ohne Entscheid» durch «ohne Sachentscheid» ersetzt werden.

6.49 Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 und 3 ZPO)

Zwei Teilnehmer992 schlagen vor, das vereinfachte Verfahren auf alle Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, der persönlichen Vorsorge und wegen Personenschäden anzuwenden.

987 ZH

988 Bisegger

989 Bisegger

990 SG; FDP; OGer SH

991 UNIBAS

992 Anwälte ZH, DJS