Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005
Für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gilt das vereinfachte Verfahren bereits, was zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Das vereinfachte Verfahren sollte für alle Streitigkeiten gelten, bei denen sich ungleich starke Parteien gegenüberstehen und bei denen zwecks Existenzsicherung oder zur Herstellung des Rechtsfriedens rasch eine Streiterledigung herbeigeführt werden soll.
Ein Teilnehmer993 schlägt vor, für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen die Anwendung des ordentlichen Verfahrens aufzuheben, was grundsätzlich die Anwendung des vereinfachten Verfahrens voraussetzt.
6.50 Festlegung von Fristen für das vereinfachte Verfahren
Zwei Teilnehmer994 schlagen vor, konkrete Zeitvorgaben für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Das Gericht stellt somit eine Klage, die keine Begründung enthält, der beklagten Partei sofort zu und lädt die Parteien innert zwei Monaten zur Verhandlung vor (vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, setzt es der beklagten Partei eine einmalige Frist zur Stellungnahme (vgl. Art. 245 Abs. 2 ZPO). Bis zum Entscheid dauert das Verfahren 18 Monate, abgesehen von Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Beweisabnahme (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Bei Vereinfachung des Prozesses (Art. 125 ZPO) wird das Verfahren so beschleunigt, dass diese Dauer eingehalten wird, und eine Verfahrenssistierung (Art. 126 ZPO) ist nicht zulässig (neuer Art. 246 Abs. 2 ZPO).
Das vereinfachte Verfahren soll zu einer raschen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten beitragen. Das ist jedoch nicht der Fall: Die klagende Partei trägt die Behauptungs- und Beweisführungslast; der soziale Untersuchungsgrundsatz ist in der Praxis nicht von grosser Bedeutung; es sind dieselben Beweismittel zulässig wie im ordentlichen Verfahren; die Widerklage und Klageänderungen sind zulässig. In der Regel müssen die Parteien einen Anwalt beiziehen und aufgrund der hohen Prozesskosten sind sie oft gehalten, Teilklage zu erheben. Die Vorschläge sind darauf ausgerichtet, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
6.51 Beweis im vereinfachten Verfahren
Ein Teilnehmer995 verlangt, die Beweislastregel im vereinfachten Verfahren aufzuweichen. Die vorgeschlagene Bestimmung für Artikel 247 ZPO sieht vor, dass jener Sachverhalt als erstellt gilt, den das Gericht für den wahrscheinlichsten hält. Das Gericht kann somit seinem Entscheid diesen Sachverhalt zugrunde legen. Mit den derzeitigen Verfahrensregeln stellt die Beweisführungslast das grösste Hindernis zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dar. Denn sobald Zweifel an einem Sachumstand bestehen, kann der Anspruch aufgrund der Beweislastregel in Artikel 8 ZGB nicht durchgesetzt werden. Durch den Zeitablauf werden die Beweismittel entkräftet; dies gilt für Zeugenaussagen, die erst nach Jahren gemacht werden, ebenso wie für Expertisen zu Sachumständen, die Jahre zurückliegen. Daher ist die klagende Partei im Nachteil. Eine Aufweichung der Beweislastregel ist zumindest im vereinfachten Verfahren gerechtfertigt, in dem die Parteien über ungleich lange Spiesse verfügen.
Ein anderer Teilnehmer996 schlägt vor, die Bestimmungen zur Prognose des Gerichts hinsichtlich der künftigen Entwicklung, typischerweise im Fall von Artikel 42 Absatz 2 OR bei der Festsetzung des Schadens, genauer zu regeln. Der Vorschlag besteht darin, dass sich das Gericht auf jenen Entwicklungsverlauf stützt, der bei Annahme einer konstanten und absehbaren Entwicklungsrichtung am wahrscheinlichsten erscheint.
993 SMV
994 Anwälte ZH, DJS
995 DJS
996 Anwälte ZH