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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.52 Geltungsbereich des summarischen Verfahrens (Art. 250 ZPO)

Ein Kanton997 schlägt vor, in Buchstabe c (Gesellschaftsrecht) zwei Verfahren hinzuzufügen: gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Auskunftsrecht der Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 715a Abs. 1 OR) sowie die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen (Art. 938a Abs. 1 und 2 OR), wie von der Lehre postuliert.

6.53 Kompetenzattraktion bei Ausweisung und Kündigungsanfechtung

Zwei Teilnehmer998 schlagen vor, die Bestimmung des früheren Artikels 274g OR, wonach das für die Ausweisung zuständige Gericht auch für die Anfechtung der Kündigung durch den von der Ausweisung betroffenen Mieter zuständig ist, in einem neuen Artikel 250 Buchstabe e ZPO wieder einzuführen. In Anbetracht der Voraussetzungen des Verfahrens in klaren Fällen verkompliziert das mit der eidgenössischen ZPO eingeführte System Ausweisungen erheblich.

6.54 Neue Tatsachen und Beweismittel im summarischen Verfahren

Ein Teilnehmer999 schlägt vor, das Novenrecht für das summarische Verfahren in Artikel 252 ZPO zu regeln. Da die ZPO keine entsprechende Regelung enthält, finden im Prinzip die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Einige Gerichte wie die Obergerichte der Kantone Bern und Zürich vertreten allerdings die Ansicht, dass im summarischen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels zulässig sind. Die Situation ist unbefriedigend und erfordert ein Eingreifen des Gesetzgebers.

6.55 Abweisung des Gesuchs im Verfahren in klaren Fällen (Art. 257 Abs. 3 ZPO)

Ein Teilnehmer1000verlangt, dass das Verfahren in klaren Fällen entgegen der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei klarer Sach- und Rechtslage auch zu einer Abweisung des Gesuchs führen kann.

6.56 Frist für die Einreichung des Begehrens im Fall von Art. 961 Abs. 3 ZGB

In Artikel 263 ZPO ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu korrigieren, wonach die Frist in Artikel 961 Absatz 3 ZGB materiell-rechtlicher Natur ist.1001Dass hier die Gerichtsferien nicht gelten, ergibt sich bereits daraus, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Zudem wäre dies der einzige Fall, bei dem die Dauer einer materiell-rechtlichen Frist vom Gericht festgelegt wird, und eine Wiederherstellung der Frist ist nicht möglich.

6.57 Mitteilung der Schutzschrift (Art. 270 Abs. 2 ZPO)

Ein Teilnehmer1002schlägt eine Klarstellung vor, dass weder der Inhalt noch das Bestehen der Schutzschrift mitgeteilt werden dürfen. Artikel 270 Absatz 2 ZPO wird von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Einige gehen davon aus, dass mitgeteilt werden darf, dass eine Schutzschrift eingereicht wurde. Eine solche Praxis dient dem Rechtsfrieden nicht, da sie die andere Partei zu einem Verfahren verleiten kann.

6.58 Rechtsmittelfristen (Art. 311-312, 314, 321-322 ZPO)

Ein Teilnehmer1003schlägt vor, ein System mit einer kurzen gesetzlichen Frist für die Rechtsmittelanmeldung und nachmaliger Ansetzung einer Frist durch das Gericht zu prüfen. Dieses

997 ZH

998 HEV, WalderWyss

999 Bisegger

100 0 UNIBAS

100 1 UNIBAS

100 2 Bisegger

100 3 WalderWyss