Vorlage
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
ben werden; diese muss es zusammen mit der Geburtsmeldung an das Zivilstandsamt weiterleiten.
3Das Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt kann von jedem Zivilstandsamt entgegen genommen werden. Das Gesuch um Beurkundung von Vornamen, Namen und väterlicher Abstammung eines Totgeborenen, welches unabhängig von der Geburtsanzeige (Art. 20, 34 und 35) erfolgt, wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes entgegen genommen.
4Die Angaben zu einer Totgeburt sind innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis dem Zivilstandsamt mitzuteilen. Das Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt ist innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis oder nach Erstellung der Bescheinigung durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger beim Zivilstandsamt einzureichen.
Art. 15a Abs. 2bis
2bisEine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, wird auch dann aufgenommen, wenn sie:
a. einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1);
b. ein Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt im Sinne von Artikel 9a Absatz 3 stellt.
Art. 15b Abs. 3–5
3Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.
4Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.
5Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.
Art. 52a
Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20083 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweise.
3 SR 361