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Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 6 Seiten
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a. Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems;
b. Behandlung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems.
4Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln.
Art. 78b Fachpersonen
1Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung.
2Die Fachpersonen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung und Prüfung von Konzepten und Anforderungen;
b. Entwerfen von Testszenarien und Testfällen;
c. Testen des Systems;
d. Dokumentation des Systems.
Art. 79 Zugriffsrechte
1Die Zugriffsrechte auf das System sind im Anhang festgelegt.
2Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben.
3Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB sind an das BJ zu richten.
Art. 79a Sicherung der Daten
Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich.
Art. 84 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 6
3Das EAZW hat insbesondere folgende Aufgaben:
c. Aufgehoben
6Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass von fachtechnischen Weisungen;
b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen;
c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte;
d. Austausch und Beschaffung von Zivilststandsurkunden;
e. Harmonisierung der Register mit der AHV- Versichertennummer.