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Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 6 Seiten

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Art. 54 Abs. 3

3Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.

Gliederungstitel vor Art. 76

8. Kapitel Zentrales Personen-Informationssystem

Art. 76 Verantwortliche Organe

1Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System).

2Es trifft insbesondere Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

3Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich.

Art. 77 Finanzierung und Gebühren

1Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems.

2Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 500 Franken pro Anwender.

3Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem BJ und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung

1Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems, soweit es Zivilstandszwecke betrifft, einbezogen.

2Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug von Fachpersonen.

Art. 78a Fachkommission

1Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt.

2Das BJ und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren bestimmen je vier Vertreter. Das Bundesamt für Justiz ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

3Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

4 SR 172.041.1