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Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten
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Anhang 8 (Art. 71)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200124 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200125
Art. 28
Die Zulassungsinhaberin darf immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, mit Ausnahme der Allergene, nur an Tierärztinnen und Tierärzte oder an die zuständigen Behörden vertreiben.
Art. 36a Pflicht zur Meldung jedes Verdachts auf illegalen Handel
Wer Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss der Swissmedic jeden Verdacht auf illegalen Arzneimittelhandel durch Dritte in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, mit einem seiner Produkte oder mit dessen Bestandteilen unverzüglich und keinesfalls später als 5 Tage nach der Feststellung melden.
Art. 44 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
a. ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen dieser Verordnung über die Zulassung zum Inverkehrbringen immunologischer Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, mit Ausnahme der Allergene;
b. erteilt die behördliche Chargenfreigabe für immunologische Arzneimittel mit Ausnahme der Allergene für den tierärztlichen Gebrauch nach Artikel 17 HMG.
24AS 2001 3399, 2004 4037, 2006 2945, 2007 1469, 2007 1847, 2007 1961, 2007 5651,
2010 4031, 2011 2561, 2012 3631, 2015 1901, 2015 1497, 2016 1171, 2017 2785, 2017 5935