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Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten

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i. Mitteilung, dass das Blutspendezentrum verpflichtet ist, die Spenderin

oder den Spender über ein geeignetes Verfahren in Kenntnis zu setzen, sofern die Testergebnisse auf für seine Gesundheit bedeutende Abweichungen hindeuten;

j. Informationen darüber, warum nicht verwendetes Eigenblut und nicht

verwendete Eigenblutbestandteile verworfen und nicht anderen Patientinnen und Patienten transfundiert werden;

k. Informationen darüber, dass Testergebnisse, bei denen Marker für Vi-

ren, wie HIV, HBV, HCV oder anderer durch Blut übertragbarer mikrobiologischer Krankheitserreger festgestellt werden, zur Rückstellung der Spenderin oder des Spenders und Vernichtung der gespendeten Einheit führen;

l. Mitteilung, dass die Spenderin oder der Spender jederzeit die Möglich-

keit hat, Fragen zu stellen.

3.2 Die Informationen, die von den Spenderinnen und Spendern bei jeder Spende einzuholen sind, müssen insbesondere folgende Angaben umfassen:

a. Angaben zur Person der Spenderin oder des Spenders, die ohne die Ge-

fahr einer Verwechslung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, und Angaben zur Kontaktaufnahme (Spenderidentifizierung);

b. Gesundheitszustand und Vorerkrankungen der Spenderin oder des

Spenders sind von einer oder einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung zu erfassen; zu erfassen sind relevante Faktoren, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst oder mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung auf andere verbunden sein könnte;

c. Unterschrift der Spenderin oder des Spenders auf dem Spenderfragebo-

ten; diese Unterschrift ist von dem oder der Person gegenzuzeichnen, die die Erfassung nach Buchstabe b vornimmt. Mit der Unterschrift bestätigt die Spenderin oder der Spender, dass sie oder er:

1. das zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,

2. Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,

3. zufriedenstellende Antworten auf alle Fragen erhalten hat,

4. nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,

5. im Fall einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und

6. alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.