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Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten

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3 Vorschriften über die Information

3.1 Die Informationen, die potenziellen Spenderinnen und Spendern von Blut und labilen Blutprodukten zu erteilen sind, müssen insbesondere enthalten:

a. korrektes, allgemein verständliches Aufklärungsmaterial über:

1. die Natur des Blutes,

2. den Blutspendevorgang,

3. die aus Vollblut- und Apheresespenden gewonnenen Bestandteile, und

4. den Nutzen für die Empfängerinnen und Empfänger;

b. bei Fremd- und bei Eigenblutspenden:

1. Begründung, warum eine körperliche Untersuchung, eine Anamnese und die Testung der Spenden verlangt wird, und die Bedeutung des «Einverständnisses nach vorheriger Aufklärung».

2. spezifische Informationen über die Art der einzelnen Schritte sowohl des Fremd- als auch des Eigenblutspendeverfahrens und die jeweils damit zusammenhängenden Risiken;

c. bei Fremdblutspenden zusätzlich zu den Informationen nach Buchstabe

b Informationen über Selbstausschluss sowie Rückstellung und Ausschluss und über die Gründe, warum jemand kein Blut oder keine Blutbestandteile spenden darf, wenn ein Risiko für die Empfängerin oder den Empfänger bestehen könnte;

d. bei Eigenblutspenden zusätzlich zu den Informationen nach Buchstabe

b:

1. Information über die Möglichkeit der Rückstellung und die Gründe, warum das Spendeverfahren bei Vorliegen eines Gesundheitsrisikos für die betreffende Person als Spenderin oder Spender oder Empfängerin oder Empfänger der eigenen Spende von Blut oder Blutbestandteilen nicht durchgeführt würde,

2. Informationen über die Möglichkeit, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für die geplanten Transfusionszwecke nicht ausreichen;

e. Informationen über den Schutz der persönlichen Daten, insbesondere

dass die Spenderidentität, der Gesundheitszustand der Spenderin oder des Spenders und die Ergebnisse der durchgeführten Tests nicht unerlaubt bekannt gegeben werden;

f. Begründung, warum jemandem von einer Spende, die für die eigene

Gesundheit schädlich sein könnte, abgeraten wird;

g. Information über die Möglichkeit, dass die Spenderin oder der Spender

vor dem weiteren Vorgehen die Meinung ändern und sich gegen eine Spende entscheiden oder sich während des Spendeverfahrens jederzeit selbst ausschliessen oder zurücktreten kann, ohne dass dies peinlich wäre oder unangenehme Folgen hätte;

h. Begründung, warum es wichtig ist, dass die Spenderinnen und Spender

das Blutspendezentrum über alle nachfolgenden Ereignisse informieren, die eine Spende für die Transfusion ungeeignet machen könnten;