Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 5 Seiten

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Erläuterungen

2.2 Die Modalitäten zur Einholung der Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete (Art. 8a VMWG neu)

Art. 8a Generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete

1Auf Gesuch des Mieters kann der Vermieter die Zustimmung gemäss Artikel 262 OR zu wiederholten kurzzeitigen Untermieten generell erteilen.

2Das Gesuch hat die Bedingungen der Untermieten zu enthalten, namentlich die maximale Höhe des Mietzinses, die maximal betroffenen Räumlichkeiten und die maximale Belegung.

3Der Vermieter kann die generelle Zustimmung nur aus den Gründen, die in Artikel 262 Absatz 2 OR genannt sind, verweigern, namentlich wenn ihm aus der Nutzung einer Buchungsplattform als solcher oder den Auswirkungen dieser Nutzung wesentliche Nachteile entstehen.

Wie eingangs erwähnt, kommen die Normen zur Untermiete auch dann zum Tragen, wenn eine Mietpartei ihre Räume8 oder Teile davon über eine Buchungsplattform anbietet bzw. wiederholt Gästen für wenige Tage gegen ein Entgelt überlässt. Folglich hat die Mietpartei auch in diesen Fällen um Zustimmung der Vermieterschaft zu ersuchen (Art. 262 Abs. 1 und 2 OR).

Bei der klassischen Untermiete ist mit der bisherigen Lehre davon auszugehen, dass sich die Zustimmung auf ein konkret in Frage stehendes Untermietverhältnis beziehen muss und der Vermieterschaft eine zwei- bis vierwöchige Frist zur Prüfung des Gesuchs zu gewähren sei.9 Bei der wiederholten kurzzeitigen Untervermietung über eine Beherbergungsplattform ist dies für die Mietpartei jedoch praktisch nicht einzuhalten. Nach Erhalt einer Buchungsanfrage hat die Mietpartei dem potentiellen Gast zumeist innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.10 Bei schneller Reaktionszeit kann ein Untermietverhältnis damit innert kürzester Zeit abgeschlossen werden. Einige Beherbergungsplattformen sehen zudem die Möglichkeit einer Sofortbuchung vor.11 Selbst wenn man der Vermieterschaft für die Prüfung des Gesuchs nur wenige Tage gewähren würde, wäre dies immer noch deutlich zu lange, um vor Abschluss derartiger Untermietverhältnisse die Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen.12

8 Unter den Begriff „Räume“ sind sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume und Ferienwohnungen zu subsumieren; Als Beispiel für die Online-Vermittlung von Geschäftsräumen ist das Zürcher Startup „Workspace2go“ zu nennen. Über dessen Plattform können Büro- oder Sitzungsräumlichkeiten stundenweise, halb- oder ganztags gemietet werden (www.workspace2go.com; Stand: 9. Januar 2018); auch Airbnb vermittelt bereits in ausgewählten Städten Büroräumlichkeiten, vgl. dazu in der Handelszeitung den Artikel „Airbnb vermittelt ab sofort auch Büros“ vom 11. Oktober 2017 (https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/airbnb-vermittelt-ab-sofort-auch-bueros-1499928; Stand: 9. Januar 2018).

9 Vgl. TSCHUDI, Neue Vermietungsformen (Airbnb etc.) im Lichte des geltenden Mietrechts, Referat anlässlich des St. Galler Mietrechtstags vom 18. November 2016, S. 6 oder JUD/STEIGER, Airbnb in der Schweiz: Was sagt das Mietrecht?, in: Jusletter vom 30. Juni 2014, Rz. 20.

10 Vgl. www.airbnb.de/help/article/75/how-much-time-does-a-host-have-to-respond-to-my-reservationrequest (Stand: 18. Januar 2018).

11 Vgl. www.airbnb.ch/host/instant (Stand: 18. Januar 2018).

12 Vgl. TSCHUDI, a.a.O. S. 6 f. 574.1-00007 \ COO.2101.106.4.206094 3/5