Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/25: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) · 6 Seiten

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2.4 Artikel 42c ELV

Absatz 2

Die massgebende Anzahl Fälle steht erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte fest (nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, vgl. Erläuterungen zu Art. 39 ELV). Daher sind im Leistungsjahr neu Vorschüsse auszurichten. Auf das ELG ist das Subventionsgesetz anwendbar. In Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes beträgt der höchstzulässige Prozentsatz für Vorschüsse 80 Prozent. Mit Satz 2 wird festgelegt, welche Fallzahlen der Vorschussberechnung zugrunde liegen.

Absatz 3

Die Saldozahlung ist bis spätestens Mitte Januar des folgenden Jahres zu leisten. Damit ist sichergestellt, dass die Saldozahlung beim Bund noch der Staatsrechnung des Jahres, für das die Verwaltungskosten geleistet werden, belastet werden kann. Die Saldozahlung kann jedoch auch schon früher erfolgen.

3 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

3.1 Auswirkungen in der Vergangenheit beim Bundesanteil

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten von NFA (1. Januar 2008) führte die Anwendung eines Stichtages des Vorjahres dazu, dass der Bund – im Vergleich zu einem Stichtag des laufenden Jahres – zu hohe Zahlungen leistete. Seit 2013 ist ein gegenteiliger Effekt zu vermerken.

Die folgende Tabelle zeigt die Situation auf. Dabei bedeutet "geltende Ordnung = Stichtag im Vorjahr" und "neue Ordnung = Stichtag im laufenden Jahr".