Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/25: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) · 6 Seiten
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Anzahl Fälle wird im geltenden Recht ebenfalls auf die Dezembermeldung des Vorjahres abgestellt. Wird der Stichtag für die Festsetzung des Bundesanteils in Prozent vom Vorjahr in das laufende Jahr verlegt, ist diese Änderung auch für die Ermittlung der Fallzahlen für die Vergütung der Verwaltungskosten massgebend. Die Bestimmungen zu den Verwaltungskosten sind demnach ebenfalls zu ändern.
Nach Artikel 26a ELG führt die Zentrale Ausgleichsstelle ein Register der Bezügerinnen und Bezüger. Dieses Ergänzungsleistungsregister ist seit dem 1. Januar 2018 in Betrieb. Es enthält sämtliche Daten, welche die EL-Stellen für die Statistik bisher jeweils im Dezember zu melden hatten. Das Register kann nun anstelle der Dezembermeldung für die Berechnung des Bundesanteils in Prozent sowie zur Ermittlung der massgebenden Anzahl Fälle für die Verwaltungskostenvergütung verwendet werden.
2.2 Artikel 39 ELV
Absatz 2
Der Bundesanteil in Prozent wird aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag bzw. -monat ermittelt. Dieser Absatz regelt, welcher Monat massgebend ist. Neu soll nicht mehr auf die Hauptauszahlung für den Dezember des Vorjahres abgestellt werden, sondern auf den ganzen Monat Mai des laufenden Jahres.
Die Wahl fiel auf den Monat Mai, damit sichergestellt ist, dass die massgebenden Bundesanteile in Prozent für jeden Kanton vor Ende Jahr rechtskräftig vorliegen. Die Bundesanteile in Prozent sind nämlich zu verfügen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Verfügung, Beschwerdefrist von 30 Tagen, Beachtung von Gerichtsferien). Vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind die Bundesanteile in Prozent auf der Basis des EL-Registers zu ermitteln. Die Bearbeitungsdauer dazu beträgt rund zwei Monate.
Die kantonalen EL-Durchführungsstellen können die Mehrzahl der Mutationen vor allem bei Heimtaxerhöhungen bis Ende April verarbeiten. Ein früherer Monat als der Mai wäre daher nicht sinnvoll.
Absatz 3
Nach dem geltenden Recht melden die EL-Stellen die Daten dem BSV. Da das Ergänzungsleistungsregister von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geführt wird (vgl. Art. 26a ELG), müssen die Daten neu dieser Stelle gemeldet werden. In der massgebenden Wegleitung zum Ergänzungsleistungs-Register (WL-ELReg) ist vorgesehen, dass die monatlichen Meldungen der EL-Stellen an das Register jeweils bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats zu erfolgen haben. Daher wird in diesem Absatz nun festgehalten, dass die Meldung bis am 10. Juni bei der ZAS eintreffen muss.
2.3 Artikel 42b ELV
Absatz 2
Die Falldaten, welche heute nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 ELV dem BSV gemeldet werden, werden auch für die Ermittlung der Fallzahlen verwendet. Die Änderung in Artikel 39 Absatz 2 ELV bedingt daher eine Anpassung des massgebenden Monates (neu Mai anstelle von Dezember des Vorjahres).