Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/25: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

2)

in Millionen Franken 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 20152016

1)

Jährliche EL zur AHV 1'897 2'024 2'135 2'234 2'301 2'370 2'461 2'512 2'584

Bundesbeitrag nach geltender Ordnung 550.0 584.0 598.7 612.9 644.4 668.0 696.2 709.6 737.8

Bundesbeitrag nach neuer Ordnung 550.0 569.8 584.8 622.5 647.6 670.9 695.4 717.7 741.4

Veränderung Bundesbeitrag EL zur AHV 0.0 -14.3 -14.0 9.6 3.1 2.9 -0.8 8.1 3.6

1)

Jährliche EL zur IV 1'475 1'551 1'603 1'678 1'745 1'752 1'785 1'814 1'851

Bundesbeitrag nach geltender Ordnung 595.9 625.7 637.8 657.3 686.4 678.1 702.2 713.4 727.5

Bundesbeitrag nach neuer Ordnung 595.9 618.9 629.0 660.2 674.6 689.6 703.0 714.6 729.2

Veränderung Bundesbeitrag EL zur IV 0.0 -6.8 -8.8 2.9 -11.8 11.5 0.8 1.2 1.7

1)

Ohne Krankenkassenprämien

2)

Im 2008 war aufgrund einer Übergangsbestimmung der Dezember 2008 massgebend

3.2 Auswirkungen in der Zukunft beim Bundesanteil

Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist kein Trend ersichtlich. Es lassen sich daher keine Aussagen darüber ableiten, ob die Anpassung der Verordnung eher für den Bund oder die Kantone von Vorteil sein wird. Unter der Annahme, dass die Verhältnisse des Jahres 2016 sich auf die Zukunft übertragen lassen, führt die vorgeschlagene Massnahme beim Bund zu einer jährlichen Belastung im einstelligen Millionenbereich und einer entsprechenden Entlastung der Kantone. Der Umstand, dass die Daten betreffend das Jahr 2018 in keinem Jahr zur Berechnung des Bundesbeitrags herangezogen werden, ist demnach für die Kantone ebenfalls tendenziell von Vorteil.

3.3 Festsetzung der Verwaltungskosten

Durch die Änderung des massgebenden Monats für die Ermittlung der Fallzahlen entstehen im ersten Jahr der Anwendung der neuen Methode geringfügige Mehrkosten bei der Vergütung der Verwaltungskosten durch den Bund, da die Fallzahlen üblicherweise im Verlauf der Zeit zunehmen und deshalb im Mai leicht höher sind als im Dezember des Vorjahres. Die Mehrkosten für den Bund dürften allerdings kleiner sein als eine Million.

4 Inkrafttreten

Der Bundesbeitrag in Prozent wird im laufenden Jahr (2018) noch nach bisherigem Recht festgesetzt. Die neuen Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages sollen bereits für das Jahr 2019 gelten. Daher soll die Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.