Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/25: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) · 6 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) sind eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Es gibt zwei Arten von EL: einerseits die jährliche EL, welche monatlich ausgerichtet wird und andererseits die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Bund beteiligt sich nur an der jährlichen EL.

Bei der jährlichen EL zahlt der Bund 5/8 der Existenzsicherung im engeren Sinn. Bei den Personen zu Hause entspricht die ganze jährliche EL der Existenzsicherung. Bei den Personen im Heim macht die Existenzsicherung nur einen Teil der jährlichen EL aus. An den über die Existenzsicherung im engeren Sinn hinausgehenden heimbedingten Mehrkosten beteiligt sich der Bund nicht. Diese heimbedingten Mehrkosten gehen zu Lasten der Kantone. Um den Anteil der Existenzsicherung zu ermitteln, ist eine Ausscheidungsrechnung zu machen. Dabei wird ermittelt, wie hoch der EL wäre, wenn die heimbewohnende Person zu Hause leben würde.

Die Beträge der Existenzsicherung sind in den Buchhaltungen der Kantone nicht enthalten. Sonst müsste bei jeder Auszahlung, Rückforderung, jedem Erlass und jeder Abschreibung von Ergänzungsleistungen die Ausscheidungsrechnung gemacht werden, was ein sehr grosser Aufwand bedeuten würde. Daher wird hilfsweise aufgrund eines Stichtages ein Bundesanteil in Prozent berechnet, der dann auf die effektiven Ausgaben der Kantone, welche in der Buchhaltung ausgewiesen sind, angewendet wird.

In der geltenden Verordnung wird als Stichtag eine Situation im Vorjahr genommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies zu grossen Verzerrungen führen kann, wenn sich im Leistungsjahr das Verhältnis zwischen der Existenzsicherung im engeren Sinn und den heimbedingten Mehrkosten aufgrund von kantonalen Gesetzesänderungen verändert. Der Bundesrat möchte solche Verzerrungen in Zukunft vermeiden. Daher schlägt er eine Änderung des massgebenden Stichtages vor. Neu soll ein Monat im laufenden Jahr die Basis für die Berechnung der Bundesanteile in Prozent bilden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Die geltende gesetzliche Regelung bedingt, wie in der Ausgangslage ausgeführt, eine Ausscheidung der Kosten, welche durch den Bund und die Kantone zu finanzieren sind. Für diese Ausscheidungsrechnung gibt es zwei mögliche Vorgehensarten, eine laufende sowie eine stichtagsbezogene Ausscheidung. Dabei haben die Kantone im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aus verwaltungsökonomischen Gründen klar die Stichtagslösung favorisiert.

Dass in der geltenden Verordnung (vgl. Art. 39 Abs. 2 ELV) auf den Dezember des Vorjahres abgestellt wird, hat seinen Grund ebenfalls in verfahrensökonomischen und statistischen Überlegungen. Schon vor dem Inkrafttreten von NFA mussten die EL-Stellen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) jeweils im Dezember die Daten von EL-beziehenden Personen melden. Da der Termin für die Statistikmeldungen nicht verschoben werden konnte und eine zweite Meldung im laufenden Jahr als zu aufwändig beurteilt wurde, wird für die Berechnung der Bundesanteile in Prozent seit NFA auf den Dezember des Vorjahres abgestellt.

Neben dem Bundesbeitrag an die jährlichen Ergänzungsleistungen beteiligt sich der Bund auch an den Verwaltungskosten für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen. Der Bund zahlt eine Fallpauschale. Für die Ermittlung der massgebenden