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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 4 Seiten
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Vorentwurf
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Gebührenverordnung vom 23. September 19961 zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1bis, 5 und 6
1bisErfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
5Es kann von UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Gebühr von 5 Franken erheben für das Erfassen eines Begehrens, das nicht in elektronischer Form nach dem eSchKG-Standard eingereicht wird, der vom EJPD gestützt auf Artikel 14 der Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) bestimmt worden ist (eSchKG-Standard).
6Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.
Art. 12b Gesuche nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG
Die Gebühr für das Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG beträgt zwanzig Franken.
SR ..........
1 SR 281.35
2 SR 431.03
3 SR 272.1
2018–......