Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 9 Seiten
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Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Erläuterungen
1 Allgemeines
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) setzt der Bundesrat die Gebühren für das Betreibungs- und Konkursverfahren fest. Dies hat er mit der Gebührenverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) getan.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 ungenutzt abgelaufen. Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der betriebene Schuldner mit entsprechendem Gesuch vom Betreibungsamt verlangen, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für solche Gesuche und deren Abwicklung durch das Betreibungsamt eine Gebühr vorzusehen. Dies erfolgt durch den neuen Artikel 12b VE-GebV SchKG.
Die vorliegende Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die Veränderungen der Rahmenbedingungen angepasst, die sich in den letzten Jahren im Hinblick auf die elektronische Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) ergeben haben.
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Artikel 9
Absatz 1bis: Die GebV SchKG erfasst verschiedene Tätigkeiten der Behörden mit einer Pauschalgebühr. Dabei kann es vorkommen, dass der effektive Aufwand der Behörde im Einzelfall sehr hoch ist und die Pauschalgebühr im Verhältnis dazu unangemessen tief ausfällt. Für solche Fälle sieht die GebV SchKG an verschiedenen Orten die Möglichkeit vor, den Aufwand, der eine halbe bzw. eine ganze Stunde übersteigt, in Rechnung zu stellen (vgl. die Art. 11, 12 Abs. 2, 20 Abs. 3, 30 Abs. 5, 46 Abs. 1 Bst. c GebV SchKG), wobei mit einer Ausnahme (Art. 46 Abs. 1 Bst. c GebV SchKG) ein Zuschlag von Fr. 40.- je zusätzliche halbe Stunde erhoben wird. Für die Erstellung von Schriftstücken kennt das geltende Recht dagegen keine derartige Möglichkeit, obwohl auch hier im Einzelfall – namentlich im Konkursverfahren – der erforderliche Zeitaufwand eine Stunde übersteigen kann. Der Bundesrat