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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 4 Seiten
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Art. 13 Abs. 1, 2bisund 3 Bst. d und f
1Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.
2bisWurde dem Schuldner ein Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung mindestens einmal erfolglos zuzustellen versucht und wird er daraufhin schriftlich aufgefordert, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen, so kann für dieses Schreiben eine Gebühr von 8 Franken erhoben werden.
3Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
d. Aufgehoben
f. technisch fehlerhafte oder widersprüchliche Meldungen der Betreibungsämter, es sei denn, das Amt berichtige die Meldung innert nützlicher Frist und mit der nötigen Begründung.
Art. 15a Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4
Gebühren im eSchKG-Verbund
1Wird ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach dem eSchKG-Standard eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt folgende Gebühren:
Gebühr pro Begehren/Franken
für die ersten 1 000 Begehren 1.—
für die Begehren zwischen 1 000 und 5 000 –.90
für die Begehren zwischen 5 000 und 10 000 –.80
für die Begehren über 10 000 –.70
3Ermöglicht ein Betreibungsamt nicht während der gesamten Rechnungsperiode die Abwicklung der Geschäfte nach dem verbindlichen eSchKG-Standard, so beträgt die Gebühr nach Absatz 1 in jedem Fall 2 Franken pro Begehren.
4Erfordert die Rechnungstellung spezielle Abklärungen oder hat sie individuell zu erfolgen, so beträgt die Gebühr 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.